{"id":626,"date":"2015-06-27T14:17:07","date_gmt":"2015-06-27T12:17:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wordpress.vorarlberger-walservereinigung.at\/?page_id=626"},"modified":"2017-05-19T17:54:31","modified_gmt":"2017-05-19T15:54:31","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/walservereinigung\/statuten\/","title":{"rendered":"Statuten der Vorarlberger Walservereinigung"},"content":{"rendered":"<p class=\"cyanbox\"><a class=\"bluelink\" href=\"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/VWVstatuten.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Vereinsstatuten der VWV als PDF-Dokument<\/a>&nbsp;<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/images\/symbole\/pdficon.gif\" border=\"0\"><\/p>\n<h4>Die verwendeten personenbezogenen Ausdr\u00fccke umfassen Frauen wie M\u00e4nner gleicherma\u00dfen<\/h4>\n<h3>\u00a71 Name, Sitz und Wirkungsbereich<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eVorarlberger Walservereinigung\u201c.<\/li>\n<li>Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Mittelberg.<\/li>\n<li>Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Vorarlberger, Tiroler und Liechtensteiner Walsergemeinden oder Walsersiedlungen.<\/li>\n<li>Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a72 Zweck<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Der Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:\n<ul type=\"disc\">\n<li>die F\u00f6rderung aller kulturellen Aktivit\u00e4ten im Sinne des Walsertums nach dem Leitbild 2000, beschlossen am 08. Juli 2000 anl\u00e4sslich der Vollversammlung,<\/li>\n<li>den Zusammenschluss von Personen, die sich der F\u00f6rderung des Walsertums widmen,<\/li>\n<li>die Vertretung mit drei Stimmen bei der Internationalen Vereinigung f\u00fcr Walsertum mit Sitz in Brig,<\/li>\n<li>die Vertretung und F\u00f6rderung der Interessen der Vorarlberger, Tiroler und Liechtensteiner Walser,<\/li>\n<li>die Herausgabe der Halbjahreszeitschrift \u201eWalserheimat in Vorarlberg, Tirol und Liechtenstein\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur f\u00fcr seine satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke Verm\u00f6gen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebener Gewinn ist ausschlie\u00dflich zur Erf\u00fcllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgesch\u00fcttet werden.<\/li>\n<li>Der Verein darf abgesehen von v\u00f6llig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolgen.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a73 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<\/li>\n<li>Als ideelle Mittel (T\u00e4tigkeiten) dienen:\n<ol type=\"a\" start=\"1\">\n<li>Abhaltung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen,<\/li>\n<li>Mitwirkung bei \u00f6ffentlichen, kulturellen und kirchlichen Anl\u00e4ssen,<\/li>\n<li>Herausgabe von Zeitschriften,<\/li>\n<li>die F\u00fchrung einer eigenen Bibliothek,<\/li>\n<li>Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen,<\/li>\n<li>Veranstaltungen zur Kontaktpflege und Werbung von Mitgliedern,<\/li>\n<li>\u00d6ffentlichkeitsarbeit.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:\n<ol type=\"a\" start=\"1\">\n<li>durch Mitgliedsbeitr\u00e4ge der Gemeinden,<\/li>\n<li>durch Mitgliedsbeitr\u00e4ge der Mitglieder,<\/li>\n<li>durch Verkauf der Zeitschrift \u201eWalserheimat\u201c,<\/li>\n<li>durch F\u00f6rderungen,<\/li>\n<li>durch Spenden und Sponsoren.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a74 Arten der Mitgliedschaft<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche und Ehrenmitglieder.<\/li>\n<li>Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.<\/li>\n<li>Au\u00dferordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinst\u00e4tigkeit ideell und finanziell unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um das Walsertum dazu ernannt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a75 Erwerb der Mitgliedschaft<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Mitglieder der Vorarlberger Walservereinigung k\u00f6nnen sein: Walsergemeinden, Walsersiedlungen, Einzelpersonen, Familien, f\u00f6rdernde Mitglieder, juristische Personen, Ehrenmitglieder.<\/li>\n<li>\u00dcber die Aufnahme oder den Ausschluss von Walsergemeinden und Walsersiedlungen entscheidet die Generalversammlung.<\/li>\n<li>\u00dcber die Aufnahme oder den Ausschluss von Einzelpersonen, Ehepaaren, f\u00f6rdernden Mitgliedern und juristischen Personen entscheidet der Vorstand.<\/li>\n<li>Die Ernennung von Ehrenmitglieder erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.<\/li>\n<li>Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a76 Beendigung der Mitgliedschaft<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.<\/li>\n<li>Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin wirksam. F\u00fcr die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verst\u00f6\u00dft, verf\u00fcgt werden.<\/li>\n<li>Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstands beschlossen werden.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a77 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/h3>\n<h4>(1) Rechte:<\/h4>\n<ol type=\"a\" start=\"1\">\n<li>Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<\/li>\n<li>Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.<\/li>\n<li>Das Stimmrecht der Walsergemeinden und Walsersiedlungen kann vom jeweiligen B\u00fcrgermeister &#8211; in Liechtenstein vom jeweiligen Gemeindevorsteher &#8211; oder einer bevollm\u00e4chtigten Person ausge\u00fcbt werden. Die Stimmrechte einer Gemeinde werden an den von der Gemeinde bezahlten Mitgliedsbeitrag gekoppelt (lt. Leitbild). Einzelmitglieder k\u00f6nnen ihr Stimmrecht nur pers\u00f6nlich aus\u00fcben.<\/li>\n<li>Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<\/li>\n<li>Mindestens 1\/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.<\/li>\n<li>Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand \u00fcber die T\u00e4tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1\/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gr\u00fcnden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.<\/li>\n<li>Die Mitglieder sind vom Vorstand \u00fcber den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr\u00fcfer einzubinden.<\/li>\n<li>Jedes Mitglied erh\u00e4lt die Halbjahreszeitschrift, Familienmitgliedschaften erhalten pro Ehepaar eine Halbjahreszeitschrift. Einzelmitglieder haben ein, Ehepaare zwei Stimmrechte.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>(2) Pflichten:<\/h4>\n<ol type=\"a\" start=\"1\">\n<li>Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Vorarlberger Walservereinigung nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten.<\/li>\n<li>Die Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/li>\n<li>F\u00f6rdernde Mitglieder unterst\u00fctzen die Idee der Walsergemeinschaft, haben aber kein Stimmrecht.<\/li>\n<li>Die Walsergemeinden und Walsersiedlungen entsenden zur Generalversammlung einen stimmberechtigten Vertreter.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a78 Vereinsorgane<\/h3>\n<p>Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungspr\u00fcfer und das Schiedsgericht.<\/p>\n<h3>\u00a79 Generalversammlung<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Eine ordentliche Generalversammlung findet j\u00e4hrlich innerhalb der ersten sechs Monate statt.<\/li>\n<li>Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol type=\"a\" start=\"1\">\n<li>Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung<\/li>\n<li>schriftlichen Antrag von mindestens 1\/10 der Mitglieder<\/li>\n<li>Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer<\/li>\n<li>Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die\/einen Rechnungspr\u00fcfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.<\/li>\n<li>Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail einzureichen.<\/li>\n<li>G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefa\u00dft werden.<\/li>\n<li>Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollm\u00e4chtigen vertreten.<\/li>\n<li>Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<\/li>\n<li>Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a710 Aufgaben der Generalversammlung<\/h3>\n<p>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<\/p>\n<ol type=\"a\" start=\"1\">\n<li>Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag<\/li>\n<li>Entgegennahme\/Genehmigung des Rechenschaftsberichts\/Rechnungsabschlusses<\/li>\n<li>Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer<\/li>\n<li>Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein<\/li>\n<li>Entlastung des Vorstands f\u00fcr die abgelaufene Funktionsperiode<\/li>\n<li>Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/li>\n<li>Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/li>\n<li>Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen<\/li>\n<li>Beschlussfassung \u00fcber die Aufnahme von Walsergemeinden \/ -siedlungen<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a711 Vorstand<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Der Vorstand besteht aus:\n<ol type=\"a\" start=\"1\">\n<li>Obmann<\/li>\n<li>Obmann-Stellvertreter<\/li>\n<li>Schriftf\u00fchrer<\/li>\n<li>Kassier<\/li>\n<li>2 (zwei) Beir\u00e4ten<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<\/li>\n<li>Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt 3 (drei) Jahre; auf jeden Fall w\u00e4hrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers\u00f6nlich auszu\u00fcben.<\/li>\n<li>Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<\/li>\n<li>Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<\/li>\n<li>Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<\/li>\n<li>Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<\/li>\n<li>Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und R\u00fccktritt.<\/li>\n<li>Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.<\/li>\n<li>Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a712 Aufgabe des Vorstands<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.<\/li>\n<li>Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschl\u00fcsse der Generalversammlung zu f\u00fchren.<\/li>\n<li>Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Ber\u00fccksichtigung dieses Statuts eine Gesch\u00e4ftsordnung beschlossen werden.<\/li>\n<li>Der Vorstand kann weitere Fachbeir\u00e4te \u2013 ohne Stimmrecht \u2013 in den Vorstand berufen.<\/li>\n<li>In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:\n<ul type=\"disc\">\n<li>f\u00fcr den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen<\/li>\n<li>Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens und Einrichtung eines Rechnungswesens<\/li>\n<li>Information der Vereinsmitglieder \u00fcber Vereinst\u00e4tigkeit, Vereinsgebarung und den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss<\/li>\n<li>Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Generalversammlung<\/li>\n<li>Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern<\/li>\n<li>Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a713 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Der Obmann ist der h\u00f6chste Vereinsfunktion\u00e4r und f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereines. Er vertritt den Verein nach au\u00dfen, gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und dritten Personen.<\/li>\n<li>Au\u00dferordentlich wichtige schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftf\u00fchrers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Allt\u00e4gliche Schriftst\u00fccke ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung k\u00f6nnen vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.<\/li>\n<li>Im eigenen Namen oder f\u00fcr einen anderen geschlossene Gesch\u00e4fte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgesch\u00e4fte) bed\u00fcrfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugten Organwalters.<\/li>\n<li>Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<\/li>\n<li>Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<\/li>\n<li>Der Obmann f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.<\/li>\n<li>Der Schriftf\u00fchrer unterst\u00fctzt den Obmann bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte. Ihm obliegt die F\u00fchrung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.<\/li>\n<li>Der Kassier ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.<\/li>\n<li>Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Stellvertreter.<\/li>\n<li>Der Vorstand kann bei Bedarf einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist f\u00fcr die Abwicklung der ihm \u00fcbertragenen laufenden Gesch\u00e4fte gem\u00e4\u00df den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach au\u00dfen zu vertreten. Die weitergehenden Details \u00fcber die Rechte und Pflichten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers werden ggf. in einer eigenen Gesch\u00e4ftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschlie\u00dfen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a714 Rechnungspr\u00fcfer<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Zwei unabh\u00e4ngige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung f\u00fcr 3 (drei) Jahre als Rechnungspr\u00fcfer gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<\/li>\n<li>Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungspr\u00fcfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Rechnungspr\u00fcfer haben der Generalversammlung \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zu berichten.<\/li>\n<li>Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des \u00a711 Abs. 8 &#8211; 10 gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer sinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a715 Schiedsgericht<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7577 ff ZPO.<\/li>\n<li>Das Schiedsgericht setzt sich aus drei in den Vorstand w\u00e4hlbaren vollj\u00e4hrigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach \u00dcbereinkunft \u00fcber die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese w\u00e4hlen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/li>\n<li>Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu f\u00e4llen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zul\u00e4ssig. F\u00fcr den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endg\u00fcltig.<\/li>\n<li>Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht fr\u00fcher beendet ist, steht f\u00fcr die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach \u00dcbereinkunft \u00fcber die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (\u00a78 Vereinsgesetz 2002).<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a716 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h3>\n<ol type=\"1\" start=\"1\">\n<li>Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<\/li>\n<li>Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat.<\/li>\n<li>Bei Aufl\u00f6sung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen beg\u00fcnstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsverm\u00f6gen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a734 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsverm\u00f6gen m\u00f6glichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen \u00fcbertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen wieder nur f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a734 ff BAO verwenden.<\/li>\n<li>Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Aufl\u00f6sung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zust\u00e4ndigen Vereinsbeh\u00f6rde schriftlich anzuzeigen.<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"cyanbox\"><a class=\"bluelink\" href=\"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/VWVstatuten.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Vereinsstatuten der VWV als PDF-Dokument<\/a>&nbsp;<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/images\/symbole\/pdficon.gif\" border=\"0\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinsstatuten der VWV als PDF-Dokument&nbsp; Die verwendeten personenbezogenen Ausdr\u00fccke umfassen Frauen wie M\u00e4nner gleicherma\u00dfen \u00a71 Name, Sitz und Wirkungsbereich Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eVorarlberger Walservereinigung\u201c. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Mittelberg. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Vorarlberger, Tiroler und Liechtensteiner Walsergemeinden oder Walsersiedlungen. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. \u00a72 [&#8230;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":2356,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"footnotes":""},"superkategorien":[],"class_list":["post-626","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/626","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=626"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/626\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":12184,"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/626\/revisions\/12184"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2356"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=626"}],"wp:term":[{"taxonomy":"superkategorien","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.vorarlberger-walservereinigung.at\/vwvwp\/wp-json\/wp\/v2\/superkategorien?post=626"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}